Impressum, Datenschutzerklärung und Allgemeine Geschäftsbedingungen

Angaben gemäß § 5 TMG:

Markus Radscheit
Geschäftsführer
Rosenweg 28
53913 Swisttal

Kontakt:

Telefon: +49 (0) 170 / 80 10 754
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Umsatzsteuer

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
DE 312984892

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Name und Sitz des Versicherers:
AXA Versicherungs AG
Postfach 92 01 44
51151 Köln

Geltungsraum der Versicherung: Weltweit

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV

Markus Radscheit
Rosenweg 28
53913 Swisttal

Programmierung und Layout

Das Layout der Website und die Einbindung in das Content Management System Contao erfolgte durch Dr. Martin Krumme.

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Streitschlichtung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr

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Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

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Urheberrecht

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Datenschutzerklärung

Datenschutz

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Recht auf Auskunft, Löschung, Sperrung

Sie haben jederzeit das Recht auf unentgeltliche Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten, deren Herkunft und Empfänger und den Zweck der Datenverarbeitung sowie ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten. Hierzu sowie zu weiteren Fragen zum Thema personenbezogene Daten können Sie sich jederzeit unter der im Impressum angegebenen Adresse an uns wenden.

Widerspruch Werbe-Mails

Der Nutzung von im Rahmen der Impressumspflicht veröffentlichten Kontaktdaten zur Übersendung von nicht ausdrücklich angeforderter Werbung und Informationsmaterialien wird hiermit widersprochen. Die Betreiber der Seiten behalten sich ausdrücklich rechtliche Schritte im Falle der unverlangten Zusendung von Werbeinformationen, etwa durch Spam-E-Mails, vor.

 


Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand: März 2016)

1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.2. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt.

2. Bezahlung
a.) Mit Vertragsschluss wird eine Anzahlung von EUR 250,–pro Person gefordert. Die Anzahlung wird auf den Reisepreisangerechnet.
b.) Die Restzahlung erfolgt frühestens 40 Tage vor Reisebeginn.
c.) Die Reiseunterlagen werden dem Kunden nach Eingang seiner Zahlung durch den Veranstalter zugesandt.

3. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die in dem Prospekt enthaltenden Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen, nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung informiert wird.

4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nachVertragsschluß notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nichterheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nichtbeeinträchtigen.
4.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.3. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
4.4. Der Reiseveranstalter behält sich vor die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen.
4.5. Im Falle nachträglicher Änderungen des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Ab dem21. Tag vor Reiseantritt sind Preiserhöhungen nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisendeberechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot an zu bieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reisezurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktrittschriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück odertritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisvorkehrungen und für seine Aufwendungen wie folgt verlangen:
Bis 91 Tage vor Reiseantritt EUR 30,-Bearbeitungsgebühr (ist nicht von der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung abgedeckt).
Tag vor Reiseantritt: Stornierungskosten:
- ab 90. bis 60. Tag 10% des Reisepreises
- ab 59. bis 30. Tag 30% des Reisepreises
- ab 29. bis 15. Tag 40% des Reisepreises
- ab 14. bis 7. Tag 60% des Reisepreises
- ab 6. bis 0. Tag 90 % des Reisepreises
5.2. Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung Änderungen gewünscht, so können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, dafür anfallende Gebühren und Kosten verlangt werden.
5.3. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen.
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt, oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Vertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen.
a.) Ohne Einhaltung einer Frist. Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter , so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gebrachten Beträge.
b.) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt. Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunktersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter den Kunden zu unterrichten.
c.) Bis 4 Wochen vor Reiseantritt. Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass sie dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Obergrenze, bezogen auf diese Reise bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters besteht jedoch nur, wenn er die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z. B. kein Kalkulationsfehler) und wenn er die zu seinem Rücktritt führenden Umstände nachweist und wenn er dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm ein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot keinen Gebrauch macht.

8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarerhöherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisendeden Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zu Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen, im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

9. Haftung des Reiseveranstalters
9.1. Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflichteines ordentlichen Kaufmanns für:
1. Die gewissenhafte Reisevorbereitung
2. Die sorgfältige Auswahl und die Überwachung des Leistungsträgers
3. Die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht gemäß Ziff.3 vor Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat.
4. Die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.
9.2. Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.
9.3. Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der Reiseveranstalter insoweit Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.

10. Gewährleistung
A. Abhilfe. Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwanderfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung bringt. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
B. Minderung des Reisepreises. Für die Dauer der nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reisekann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wertgestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
C. Kündigung des Vertrages. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt undleistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Fristkeine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag- in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung- kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
D. Schadensersatz Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

11. Beschränkung der Haftung
11.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreisbeschränkt,1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbeigeführt wird.2. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2. Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatzoder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis EUR 4.100,– übersteigt der dreifache Reisepreisdiese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe desdreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummengelten jeweils je Reisenden und Reise. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall und Reisegepäckversicherung empfohlen.
11.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
11.4. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insofern beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
11.5. Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationale Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung ( nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod und Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.

12. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründeten Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Der Reiseveranstalter steht dafür ein, dass Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.

15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

16. Gerichtsstand
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
Reiseveranstalter: HortiTours, Rosenweg 28, 53913 Swisttal